Technische Anlagen (z.B. Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen)
Bauverfahren:
Gemäß Stmk. Baugesetz ist die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen je nach Nennheizleistung meldepflichig oder baubewilligungspflichtig. Darunter fällt unter anderem die:
- Errichtung und Änderung von gewerblichen und nicht gewerblichen Heizungsanlagen aller Art (z.B. Festbrennstoffheizungen, Ölfeuerungen, Öllagerungen, Wärmepumpen,...)
- Errichtung und Änderung von nicht gewerblich genutzten sonstigen Maschinen und Geräten (z.B. Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, Notstromaggregate, stationäre Motoren,...)
- Weitere meldepflichtige Vorhaben siehe §21 Stmk BauG
Seit 28.6.2022 gilt der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW als Meldepflichtig, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt. |
Die Unterlagen sind gemäß dem erforderlichen Verfahren einzureichen. Für das Ansuchen stehen die jeweiligen Formulare zur Verfügung.
- Bauvorhaben - meldepflichtig (z.B. Heizung < 8 kW, Wärmepumpen, Gewächshäuser, Pergolen etc.): Formular meldepfl. Vorhaben gem §21 Stmk. BauG.
- Feuerungsanlagen - Kesseltausch > 8kW < 400 kW
- Heizungsanlage für feste und flüssige Brennstoffe > 8kW < 400 kW